Vorstand
1. Vorsitzender
Mathias Vater,
Stegerwaldstr. 40, 12277 Berlin
Telefon: +49(0)30. 322 94 21-30
Mobil: +49(0). 172 81 86 276
Mobil: +49(0). 177 30 94 950
E-Mail: m.vater@rwt-berlin.de
2. Vorsitzender
Andreas Vater, Roennebergstr. 4, 12161 Berlin
Telefon: +49(0)30. 854 09 193
Fax: +49(0)30. 854 01 891
E-Mail: a.vater@rwt-berlin.de
Schriftwart
Sascha Komischke,
Sascha Komischke,
Kniephofstr. 52, 12157 Berlin
Mobil: +49(0). 152 09 03 49 64
E-Mail: s.komischke@rwt-berlin.de
Kassenwart
Immo Knossalla,
Ostpreußendamm 96B, 12207 Berlin
Telefon: +49(0)30. 712 88 12
E-Mail: i.knossalla@rwt-berlin.de
Satzung
Satzung der SG. Rot-Weiß Tempelhof – Jugendheim Holzmannstraße e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die am 2. Mai 1954 gegründete Sportgruppe ist
nunmehr ein eingetragener Verein und führt den Namen Rot
Weiß Tempelhof – Jugendheim Holzmannstraße e.V.
2. Sie hat ihren Sitz in Berlin. Sie wurde am
11.02.1976 in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts
eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Der Verein dient ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und
zwar durch die planmäßige Pflege und Förderung von
Leibesübungen jeder Art nach den international anerkannten
Amateurregeln, insbesondere des Fußballsports. Dem dient in der
Hauptsache die Durchführung eines regelmäßigen und
geordneten Spielbetriebs durch Teilnahme am Pflichtspielbetrieb der
Fachvereinigung Fußball und die Durchführung und Teilnahme
an selbstorganisierten Sportveranstaltungen und von Trainings- und
Übungseinheiten auf Sportplätzen und in Sportstätten.
2. Er sieht seine Aufgabe in der Weiterbildung und
Entwicklung junger Menschen zu verantwortungsbewussten
Staatsbürgern. Dieses Ziel soll durch die sportlichen
Aktivitäten erreicht und dabei durch
a) die Pflege des Gemeinschaftsgedankens unter Wahrung von Toleranz, gegenseitiger Achtung und Humanität,
b) die Durchführung von Veranstaltungen, die
einem Zusammenleben insbesondere in sozialer und kultureller Hinsicht
förderlich sind,
unterstützt werden.
3. Die Mitglieder sind berechtigt, am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilzunehmen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Die Organe des Vereins (siehe §9) üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Bei Bedarf können
Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung
einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG
ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt
für die Vertragsinhalte und –bedingungen.
6. Mittel, die dem Verein zufließen,
dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Insbesondere darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
7. Der Verein räumt den Angehörigen aller
Nationalitäten und Bevölkerungsgruppen gleiche Rechte ein und
vertritt den Grundsatz parteipolitischer, religiöser und
weltanschaulicher Toleranz und Neutralität.
§3 Verbandszugehörigkeit
1. Der Verein gehört dem Betriebssportverband
Berlin-Brandenburg e.V. – Fachvereinigung Fußball e.V.
(ehemals Fachverband Fußball) – seit dem 01.02.1955 an und
ist als solcher dem Berliner Fußballverband (BFV)
korporativ (ohne Stimmrecht) angeschlossen.
§4 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sind:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
§5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann jede natürliche Person erwerben..
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand
auf Basis des eigenhändig unterschriebenen Aufnahmegesuchs. Eine
Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. .Bei
Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Bei einem Aufnahmegesuch als aktives Mitglied sind
die gegenüber der Fachvereinigung Fußball e.V. zu
beachtenden Vereinbarungen zur Erteilung einer Spielberechtigung
– in der jeweils gültigen Fassung – anzuwenden.
Passiven Mitgliedern bleibt die Teilnahme am Pflichtspielbetrieb der
Fachvereinigung Fußball e.V. verwehrt.
4. Ehrenmitglieder können vom Vorstand des
Vereins einstimmig ernannt werden. Ehrenvorsitzende werden auf
Vorschlag des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit der Hauptversammlung
ernannt. Sie haben während ihrer Mitgliedschaft Sitz und Stimme im
Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) den Austritt aus dem Verein
b) den Ausschluss aus dem Verein
c) den Tod
d) die Löschung des Vereins
zu a) Der Austritt aus dem Verein muss dem Vorstand
(der Geschäftsstelle) des Vereins schriftlich mitgeteilt werden.
Der Beitrag ist für den Monat des Austrittes noch zu entrichten.
zu b) Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn
Beitragsrückstände von mehr als sechs Monaten anstehen, oder
wenn das Mitglied sich einer das Ansehen oder die Zwecke des Vereins
schädigenden Handlung oder eines ehrlosen Verhaltens schuldig
gemacht hat.
6. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand
durch schriftlichen Beschluss. Die Entscheidung kann innerhalb von zehn
Tagen nach Zustellung des Beschlusses mit Einspruch angefochten werden,
der durch eingeschriebenen Brief bei der Geschäftsstelle
einzulegen ist. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet
darüber endgültig. Bis zur Entscheidung bleibt die
Mitgliedschaft erhalten.
7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die
Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen
Beträge bestehen.
8. Freiwillig ausscheidende und ausgeschlossene
Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins.
Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen
Mitglieds müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der
Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und
geltend gemacht werden.
§6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszwecks, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich
entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den
Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder
sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft
verpflichtet.
3. Aktive, passive und Ehrenmitglieder besitzen
unbeschränktes Stimmrecht. Sie können zu allen Ämtern
gewählt werden, wenn dem nicht andere Regelungen dieser Satzung
entgegenstehen und sie mindestens sechs Monate Mitglied des Vereins
sind.
§7 Beiträge
1. Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen
werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und
hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen. Der Jahresbeitrag ist bis
zum 31.03. eines jeden Jahres im Voraus zu entrichten.
2. Zahlungsrückstände – auch von
Teilbeträgen – werden abgemahnt.. Die 1. Erinnerung
erfolgt kostenfrei ab dem 15. April des Beitragsjahres. Für die 2.
und 3. Erinnerung wird eine Mahngebühr in der von der
Mitgliederversammlung zuletzt festgelegten Höhe erhoben. Diese
Erinnerungen dürfen nicht vor dem 15.07. bzw. 15.10. des
Beitragszeitraumes zugestellt werden. Bestehen am 15.01. des dem
Beitragszeitraum folgenden Kalenderjahres noch Rückstände,
prüft der Vorstand inwieweit soziale Belange des Mitglieds
dafür ursächlich sind. Ist dies nicht der Fall und liegen
keine anderen, nicht vom Mitglied zu vertretenden Gründe für
den Rückstand vor, soll das gerichtliche Mahnverfahren eingeleitet
werden. Prüfung und Entscheidung sind ausdrücklich dem
Vorstand vorbehalten.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
4. Im Falle der Notwendigkeit kann die Mehrheit der
Mitglieder beschließen, Umlagen zu erheben, über deren
Verwendung der Vorstand in der Hauptversammlung, einen gesonderten
Rechenschaftsbericht zu geben hat.
5. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des
Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines
größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den
regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.
Sie dürfen höchstens 1 x pro Jahr und grundsätzlich nur
bis zur Höhe eines Jahresbeitrages, der zum Zeitpunkt des
Beschlusses für aktive Mitglieder gültig ist, von allen
Mitgliedern gemäß §4 Ziff. 1 a), b) und c) erhoben
werden.
6. Die Annahme von Zuwendungen seitens irgendwelcher
Organisationen, die geeignet sind, die Tätigkeit des Vereins in
bestimmter Richtung zu beeinflussen, ist nicht gestattet.
§8 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder – ausgenommen
Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen
beschlossen werden,
a) wegen erheblicher Verletzung
satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen
Ordnungen und Beschlüsse,
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines
schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
unsportlichen Verhaltens,
d) wegen unehrenhafter Handlungen.
2. Maßregelungen sind
a) Verweis
b) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Anteilige Belastung mit Geldstrafen und
Verfahrensgebühren die einer der im § 3
aufgeführten Verbände dem Verein auferlegt und die
durch schuldhaftes Verhalten des Mitglieds verursacht wurden. Die
Höhe der Belastung darf die Gesamthöhe der Verbandsforderung
nicht überschreiten und soll die sozialen Belange des
Mitglieds berücksichtigen..
d) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 8 1. a), c), d)
ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu
geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung
des Vorstandes über die Maßregelung, unter Einhaltung einer
Mindestfrist von 14 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit
dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung
ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
4. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei
Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich bei der
Geschäftsstelle des Vereins einzulegen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Ein Entscheid
gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die
letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf
gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§9 Organe
1. Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Kassenprüfer
§10 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die
Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die
Hauptversammlung. Sie findet alljährlich im Januar statt.
2. Anträge zur Hauptversammlung von Mitgliedern,
die nicht dem Vorstand angehören, müssen drei Tage vor
derselben in den Händen des Vorstandes sein.
3. Regelmäßige Punkte der Beratung und Beschlussfassung sind:
a) der Bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
b) der Kassenbericht
c) der Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes
e) Wahl von zwei Kassenprüfern
f) Genehmigung des Haushaltsplans
g) Beschlussfassung über Anträge
4. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen
erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder,
die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die
Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist-
und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der
Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus.
5. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der
Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens
sechs Wochen liegen, Die Frist beginnt mit Aufgabe der Einladung zur
Post oder mit dem Tag der Absendung der elektronischen Post. Mit der
schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen
müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung im Wortlaut mitgeteilt
werden. Die Tagesordnung bedarf der Zustimmung der Versammlung.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
7. Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand
einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder
mindestens von einem Drittel aller Mitglieder unter Angabe der
Gründe verlangt wird.
8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt regelmäßig der 1. Vorsitzende oder der 2.
Vorsitzende. Die Mitgliederversammlung kann abweichend hiervon einen
Versammlungsleiter wählen. Beschlüsse werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, soweit das
Gesetz oder diese Satzung keine andere Mehrheit zwingend vorschreiben.
Enthaltungen bleiben bei der Bestimmung der Mehrheit außer
Betracht.
9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine
Geschäftsordnung geben. Sie kann nur von einer
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel- Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen geändert oder außer Kraft gesetzt
werden.
10. Satzungsänderungen können nur auf der
Hauptversammlung oder einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden; zu ihrer Annahme ist die
Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
§11 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) gegebenenfalls dem oder den Ehrenvorsitzenden
f) gegebenenfalls bis zu zwei Beisitzern
1. Vorstand gem. §26 BGB sind der 1.
Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Kassierer und der
Schriftführer.
2. Rechtlich verbindliche Erklärungen für
den Verein im Sinne des § 26 BGB können der 1. Vorsitzende
und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder einer dieser beiden mit einem
anderen Vorstandsmitglied geben.
3. Zur Entlastung der Verwaltungsorgane können
Beisitzer, ohne Stimmrecht im Vorstand, gewählt und
Ausschüsse gebildet werden, die jedoch weisungsgebunden sind.
4. Die reguläre Amtszeit eines Vorstandes endet
erst mit vollendeter Neuwahl in die entsprechende Vorstandsposition,
die regelmäßig auf der folgenden jährlichen
Hauptversammlung stattfinden soll. Wiederwahl des Vorstandes ist
zulässig. Für ein während der Amtszeit ausscheidendes
Mitglied hat eine Neuwahl in der darauf folgenden Mitgliederversammlung
zu erfolgen.
5. Amtsenthebung ist durch einstimmigen Beschluss
aller übrigen Vorstandsmitglieder oder durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit zulässig; die
Amtsenthebung durch Vorstands-
beschluss wird erst wirksam, wenn die Mitgliederversammlung der
Amtsenthebung mit einfacher Mehrheit zustimmt. Bei Wahlen ist die
Abstimmung mit Stimmzettel erforderlich, sofern mehrere Personen
für ein Amt kandidieren oder dies beantragt wird.
§12 Befugnisse des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegen die Geschäftsleitung,
die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des
Vereinsvermögens. Er kann Beschlüsse von
Mitgliederversammlungen zu deren Umsetzung in Ordnungen (z.B.
Spielordnung, Beitragsordnung, Ehrenordnung, Geschäftsordnung
u.a.) fassen.
2. Der 1. Vorsitzende leitet die Verhandlungen des
Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, so oft dies die Lage erfordert.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei
Vorstandsmitglieder bei der Sitzung anwesend sind. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Ist der 1.Vorsitzende nicht
anwesend oder enthält er sich der Stimme, gilt ein Beschluss bei
Stimmengleichheit als abgelehnt. Außerhalb von Vorstandssitzungen
können in dringenden Angelegenheiten Vorstandsberatungen und
-beschlüsse im Wege des Telefonrundrufs oder über
elektronische Post (Email) herbeigeführt werden, wenn die
Beschlussfähigkeit gemäß § 12 Ziff. 2, Satz
2, gegeben ist.
3. Dem 2. Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung aller sporttechnischen Angelegenheiten.
4. Der Kassierer verwaltet die Kasse des Vereins. Er
ist für die sachgemäße Führung der Bücher
über Einnahmen und Ausgaben des Vereins verantwortlich und hat der
Hauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu geben. Dies gilt auch
für die finanziellen Belange von Ausschüssen. Jedes Mitglied
hat das Recht, in Form eines Antrags und unter Einhaltung der
dafür vorgesehenen Frist während der Mitgliederversammlung
Einsicht in alle dem Rechenschaftsbericht zu Grunde liegenden
Unterlagen zu verlangen. Zum Ausgleich von Verbindlichkeiten des
Vereins und zur Erteilung von Aufträgen auf Rechnung des
Vereins, bis zu der von der Mitgliederversammlung zuletzt
beschlossenen Höhe ist der Kassierer allein berechtigt,
darüber hinaus nur mit Zustimmung des 1. Vorsitzenden oder des 2.
Vorsitzenden.
5. Der Schriftführer ist für die
ordnungsgemäße Führung der von Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen zu fertigenden Protokolle verantwortlich.
Protokolle müssen vom
1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet sein.
§13 Kassenprüfer
1. Die Hauptversammlung wählt für die Dauer
eines Jahres zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse und Konten
des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens
einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der
Hauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei
ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung des Kassierers und des übrigen Vorstandes.
4. Die Wiederwahl von Kassenprüfern ist
zulässig, jedoch muss mindestens einer der Kassenprüfer am
Ende der einjährigen Amtszeit ausscheiden.
§14 Haftung
1. Der Verein haftet seinen Mitgliedern
gegenüber nicht für Schäden jeglicher Art, die durch
andere Mitglieder des Vereins verschuldet wurden, insbesondere nicht
für solche Schäden die bei Sportveranstaltungen, durch
Sportunfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen
und bei sonstigen Veranstaltungen des Vereins eintreten.
§15 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit
Dreiviertel-Mehrheit durch eine eigens zu diesem Zwecke einberufene
Mitgliederversammlung, auf der mindestens Zweidrittel aller Mitglieder
anwesend sein müssen, erfolgen.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht
beschlussfähig, so ist es die nächste
ordnungsgemäß einberufene auf jeden Fall, wobei zur
Auflösung des Vereins dann eine Zweidrittel-Mehrheit der
anwesenden Mitglieder erforderlich ist.
3. Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen
nach Regelung aller Verpflichtungen dem Bezirksamt
Tempelhof-Schöneberg - Abt. Jugend und Sport – zur
unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für
steuerbegünstigte, jugendpflegerische Zwecke zu.
§16 Rechtskraft
1. Die erste Satzung wurde am 24. Juli 1959 beschlossen.
2. Die Satzung wurde am 23. Januar 1976 errichtet.
Sie wurde am 19.01.1996, am 30.01.2004 und am 26.01.2007 letztmals
geändert und am 10.09.2010 neu gefasst.

